§ 7 begründet eine öffentlich-rechtliche Dokumentationspflicht, soweit es sich um MP der Anlage 1 und 2 der Verordnung handelt. Für die in Anlage 2 aufgeführten MP gilt § 7 auch, wenn sie nicht aktive MP sind. Diese Klarstellung ist notwendig, weil § 7 Gegenstand des zweiten und nicht des dritten Abschnittes ist. Obwohl Gegenstand der Anlage 2, besteht keine Dokumentationspflicht hinsichtlich der elektronischen Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte zur nichtinvasiven Messung (siehe § 7 Abs. 1 S. 3).
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