§ 6 ergänzt die Verpflichtung des Betreibers aus § 4 zur Instandhaltung von MP. Er sieht eine spezielle Kontrollpflicht für aktive Medizinprodukte vor, auch wenn sie nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind. Der Erwerber eines MP darf sich auf Kontrollen, die der Veräußerer durchgeführt hat, berufen. Andererseits muß er sich den Ablauf von Kontrollfristen anrechnen lassen. Es beginnt mit dem Erwerb also keine neue Kontrollfrist zu laufen. Für sonstige Medizinprodukte kann sich eine dem § 6 entsprechende Kontrollpflicht aus den in §§ 22, 23 MPG zitierten Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften oder aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben. Siehe auch § 2 Abs. 8.
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