§ 2 enthält sowohl sachbezogene als auch personenbezogene Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Medizinprodukten (MP). Neben den sachbezogenen Anforderungen (§ 2 Abs. 1, 3, 6 und 7) sind die §§ 3 der Verordnung und § 4 Abs. 1 und § 14 Satz 2 MPG zu beachten. Auch die personenbezogenen Anforderungen (§ 2 Abs. 2, 4 und 5) werden durch die §§ 4 ff. der Verordnung ergänzt.
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