§ 15 enthält eine Sonderregelung für den Betrieb von medizinisch-technischen Geräten gemäß § 2 Nr. 1,3 und 4 der Medizingeräteverordnung (MedGV), die nach den Vorschriften der MedGVin den Verkehr gebracht werden durften und noch in den Verkehr gebracht werden dürfen.
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