MPBetreibV Erläuterungen: § 12 Medizinprodukte der Bundeswehr
Der Geltungsbereich des § 12 ergibt sich aus den §§ 22 und 23 sowie 41 und 42 MPG. Aus den §§ 22 und 23 MPG folgt, daß die MPBetreibV im Bereich der Bundeswehr nur gilt, wenn dort im Gefahrenbereich von MP Arbeitnehmer beschäftigt werden. Seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetz muß man davon ausgehen, daß zu den Arbeitnehmern im Sinne des MPG auch Soldatinnen und Soldaten gehören. Auf § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArbSchG wird verwiesen.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.