Normadressat der Verpflichtung zu messtechnischen Kontrollen ist der Betreiber, nicht auch der Anwender. Siehe hierzu die Erl. zu § 14 Nr.2.3 MPG. Der Betreiber kann seine Verpflichtung auf betriebliche Aufsichtsorgane übertragen. Seine öffentliche Gesamtverantwortung wird hierdurch nicht berührt. Normadressaten sind auch die Personen im Sinne des § 11 Abs.5 und 7.§ 11 Abs.5 begründet auch eine Verpflichtung des Betreibers, die dort genannten Behörden oder Personen mit messtechnischen Kontrollen zu beauftragen.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.