Normadressat der Verpflichtung zu messtechnischen Kontrollen ist der Betreiber, nicht auch der Anwender. Siehe hierzu die Erl. zu § 14 Nr.2.3 MPG. Der Betreiber kann seine Verpflichtung auf betriebliche Aufsichtsorgane übertragen. Seine öffentliche Gesamtverantwortung wird hierdurch nicht berührt. Normadressaten sind auch die Personen im Sinne des § 11 Abs.5 und 7.§ 11 Abs.5 begründet auch eine Verpflichtung des Betreibers, die dort genannten Behörden oder Personen mit messtechnischen Kontrollen zu beauftragen.
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