§ 1 regelt den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung. Er bestimmt nicht den Zweck der Verordnung. Der Zweck ergibt sich aus § 1 MPG und aus § 37 Abs. 1 Nr. 5 MPG, der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung. Danach dient die Verordnung dem Zweck, die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter bei der Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung von Medizinprodukten (MP) zu gewährleisten. Anwender ist‚ wer für den Betreiber verantwortlich für die sichere Verwendung des MP ist. Das ist z. B. der angestellte Arzt oder medizinisches Fachpersonal. Anwender ist aber nicht, wer unter deren Aufsicht das MP verwendet. Er wird jedoch als Dritter oder Arbeitnehmer geschützt, der an einem MP oder im Gefahrenbereich eines MP tätig ist. Die MPBetreiberV dient nicht dem Schutz des Betreibers selbst.
Lieferung: 03/2007
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