(1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:
1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und
2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
„Absatz 1 regelt, unter welchen Umständen Unfälle oder Schadensfälle der zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen sind. Die Regelung bezieht alle Arbeitsmittel ein, da die nach bisherigem Recht geltende Beschränkung auf überwachungsbedürftige Anlagen fachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. § 18 Absatz 1 der BetrSichV 2002). Seit der Festlegung des Anlagenkatalogs vor ca. 60 Jahren ist eine Vielzahl weiterer Anlagen anzutreffen, die ein vergleichbares Gefährdungspotential haben (vgl. DGUV- Statistik und Diskussion im ABS zu fehlenden Meldungen als Basis für die dortige Arbeit). Jedoch erfolgt eine Einschränkung, nach der nur noch erhebliche sicherheitstechnisch relevante Schadensfälle anzuzeigen sind. Eine Konkretisierung wird durch TRBS durch den ABS erfolgen. Zudem ist eine Anzeige dann nicht erforderlich, wenn eine solche bereits an den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgt ist. Damit wird der Arbeitgeber von unnötigen Meldungen entlastet.“ (BR-DS 400/14)
Seiten 208 - 211
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