Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2340), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 836)
Auf Grund des § 137h Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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