Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 13. März 2017, GVOBl. Schl.-H. S. 169
Aufgrund von § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 16. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in Verbindung mit § 13 der Medizinischen Infektionspräventionsverordnung vom 8. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) und des § 14 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:
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