Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Europäische Union
Vom 14. Juni 2023 (ABl. L, (EU) 2023/1230, 29.6.2023; ber. ABl. L (EU) 169, 4.7.2023), geändert durch Artikel 6 der VERORDNUNG (EU) 2024/2748 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2748 8.11.2024)
Artikel 17 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
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