Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 30. Januar 2008, GVBl. S. 46
Aufgrund des § 35 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 9 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), verordnet die Landesregierung:
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