Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 18. März 2021 (GVBl. S. 195)
Aufgrund des § 87 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 7 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 66), BS 213-1, und des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird verordnet:
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