Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 4. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 346)
Aufgrund des § 12f Nummern 4, 5, 6 und 7 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 76), verordnet die Landesregierung:
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