Die europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt das Inverkehrbringen von Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum. Sie ist durch die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in deutsches Recht umgesetzt (Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Die Anforderungen der Richtlinie sind auch bei der Herstellung einer Maschine für den Eigengebrauch zu erfüllen. Der Begriff „Maschine“ wird in der Maschinenrichtlinie sehr weit gefasst. Er schließt neben Einzelmaschinen auch eine „Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen“ ein, „die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren (Art. 2 Buchstabe a, 4. Anstrich) RL 2006/42/EG“. Somit gilt die Maschinenrichtlinie auch für Anlagen, wenn die genannten Kriterien zutreffen. Die Entscheidung, inwieweit eine Anlage als „Gesamtheit von Maschinen“ zu betrachten ist oder ob die darin enthaltenen Maschinen als Einzelmaschinen betrachtet werden können, bereitet oft Schwierigkeiten. Hilfestellung hierbei gibt das Interpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von Maschinen“, welches von einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet wurde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-04 |
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