Die Doppelwoche wird im Mutterschutzgesetz (MuSchG; www.gesetzeim-internet.de/muschg_2018) im Zusammenhang mit der Definition von Mehrarbeit benutzt. Mehrarbeit ist nach § 4 MuSchG jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Unter Doppelwoche wird dabei ein Zeitraum von 2 Wochen verstanden, der etwaige Sonn- und Feiertage einschließt.
Mehrarbeit ist für werdende und stillende Mütter verboten. Somit gilt für werdende und stillende Mütter ab 18 Jahren gemäß § 4 Abs.1 MuSchG, dass sie täglich nicht länger als 8 1/2 Stunden arbeiten dürfen. Eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden ist demnach nicht zulässig.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-01 |
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