In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV; www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004) wird unter Ziffer 3.4 des Anhangs grundsätzlich gefordert: „Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.“
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-01 |
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