Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen nicht nur Arbeitnehmer sondern eine Vielzahl weiterer in § 2 SGB VII aufgeführte Personengruppen, darunter seit dem Änderungsgesetz vom 18.3.1971 (BGBl. I S. 237) auch Kinder in Kindergärten, später erweitert auf alle Kindertageseinrichtungen, und in Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstaben a) und b) SGB VII. Ebenfalls versichert sind die Kinder auf den mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden unmittelbaren Wegen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also auf dem Hin- und Rückweg zu der Einrichtung. Nach der durch das Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz vom 20.8.1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffenen Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII umfasst der Versicherungsschutz auch die Kinder auf Abweichungen vom direkten Hin- und Rückweg, wenn diese darauf beruhen, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit ihrer Eltern oder anderer Personen (vgl. § 56 SGB I) fremder Obhut anvertraut werden.
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