Nachdem sich ein Junge 1985 an einer Rutsche Baujahr 1964, die nicht einer 1976 ergangenen DIN-Norm entsprach, verletzte, sagte der BGH: DIN-Normen „spiegeln den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet“ und verurteilte den Betreiber zum Schadensersatz. Bestandschutz wird nicht ausdrücklich erwähnt – es heißt nur: „Ob bei Einführung neuer DIN-Normen für eine Übergangszeit die bestehenden Einrichtungen ohne Veränderung weiterbetrieben werden dürfen, kann hier dahingestellt bleiben. Eine solche Anpassungszeit – ließe man sie zu – wäre jedenfalls längst verstrichen gewesen, als es mehr als acht Jahre nach Erlass der einschlägigen DIN-Norm zu dem Unfall kam“. Das Amtsgericht Bad Kissingen hat sich 2007 gegen eine solche Frist zur Anpassung von Anlagen bei Normverschärfung entschieden – allerdings ohne die Problematik ausdrücklich zu diskutieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.06.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-06 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.