Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 13. Dezember 2005, HmbGVBl. S. 557
Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:
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