JArbSchG Erläuterungen: § 57 Aufgaben der Ausschüsse
Der Landesausschuss ist nach Abs. 1 Satz 1 dazu verpflichtet, die oberste Landesbehörde, also in der Regel das für Arbeit und Soziales zuständige Landesministerium, in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes zu beraten und Vorschläge für die Durchführung des JArbSchG zu machen.
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