JArbSchG Erläuterungen: § 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse
Die Vorschrift dient der Überwachung des JArbSchG und verpflichtet den Arbeitgeber, nicht die Jugendlichen selbst, zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte. Zu den auskunftspflichtigen Angaben gehören im konkreten Einzelfall auch die Adressen und Geburtsdaten einzelner Jugendlicher, beispielsweise um diese selbst über geleistete Überstunden etc. zu befragen, oder auch die Anschriften anderer Arbeitgeber bei Zweitarbeitsverhältnissen von Aushilfskräften. Die Auskunftspflicht umfasst daher sämtliche vom Arbeitgeber nach dem JArbSchG und anderen Bestimmungen angelegte Unterlagen.
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