JArbSchG Erläuterungen: § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
Die Vorschrift ermöglicht eine gegenseitige Unterrichtung der mit Untersuchungen befassten Ärzte über frühere Untersuchungsergebnisse. Dies ist nach Abs. 1 Nr. 1 zunächst der staatliche Gewerbearzt bei der Nachuntersuchung Jugendlicher, aber auch bei der Beratung der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach §§ 40 Abs. 2, 42.
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