Die Vorschrift ist durch das JArbSchG vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965) geschaffen worden und am 1.5.1976 in Kraft getreten. Sie ist durch Gesetz vom 15.10.1984 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 2) insoweit geändert worden, als der Zeitraum des Abs. 1 Nr. 1 von neun auf 14 Monate ausgedehnt wurde.
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