Nach der Definition der Vorschrift ist jeder, der ein Kind oder einen Jugendlichen nach § 1 beschäftigt, ein Arbeitgeber im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Einbezogen sind also nicht nur die Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. dazu Söllner/Waltermann, Arbeitsrecht, 14. Auflage 2007, Rn. 65 ff.), sondern auch die sich aus § 1 ergebenden weiteren Personen, die gegenüber Kindern und Jugendlichen weisungsbefugt sind: Eltern, Leiter von Einrichtungen der Jugendhilfe, etc.
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