Um den in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit nach §§ 22 ff. unter ein Beschäftigungsverbot fällt oder nicht, begegnen zu können, sieht Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit vor, dass die Aufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende verbindliche Feststellung trifft. Dies geschieht auf Grund von Hinweisen der betroffenen Jugendlichen, deren Eltern, der Ausbilder, etc. Ein solcher feststellender Verwaltungsakt kann mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
Lieferung: 12/10
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: