Die Vorschrift ist durch das JArbSchG vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965) geschaffen worden und am 1.5.1976 in Kraft getreten. Die durch die Neudefinition des Begriffes „Kind“ in § 2 erforderlich gewordene Änderung ist durch Gesetz vom 24.2.1997 erfolgt (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 2), die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums ist geändert worden durch die Verordnungen vom 25.11.2003 und vom 31.10.2006.
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