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Vorschrift Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung

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Bekanntmachung Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. Mai 2018, BAnz S. 4781

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1186574

Bekanntmachung

Anlage
Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
(Stand: 20. April 2018)

1 Allgemeines

2 Arten und Anforderungen der Sachkundeprüfung sowie anderweitige oder gleichgestellte Qualifikationen

2.1 Umfassende Sachkundeprüfung

2.2 Eingeschränkte Sachkundeprüfung

2.3 Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel

2.4 Eingeschränkte stoffspezifische Sachkundeprüfung

2.5 Reduzierung des Prüfungsumfangs

2.6 Anderweitige oder gleichgestellte Qualifikationen

2.7 Sachkundeprüfungen nach früheren Vorschriften (§ 14 Absatz 3 Nummer 1 ChemVerbotsV)

3 Durchführung der Prüfung und Inhalt des Zeugnisses

3.1 Prüfungsform

3.2 Prüfungsbehörden und behördlich anerkannte Einrichtungen

3.3 Ergebnis

3.4 Wiederholung der Prüfung

3.5 Zeugnis

4 Erforderliche Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde

4.1 Umfang der Fortbildungsveranstaltungen

4.2 Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen

4.3 Bescheinigung der Teilnahme

5 Beauftragte Personen ohne Sachkunde

6 Vorbemerkungen zu den Anhängen I bis III

Anhang I
Grundlagen

Anhang II
Abgabe und Bereitstellung von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 der ChemVerbotsV, die nicht Biozidprodukte bzw. Pflanzenschutzmittel sind

Anhang III
Abgabe und Bereitstellung von Biozidprodukten bzw. Pflanzenschutzmitteln, die von Anlage 2 der ChemVerbotsV erfasst sind

Anhang IV
Muster für ein Sachkundezeugnis

Anhang V
Muster einer Bescheinigung über eine Belehrung nach § 8 Absatz 2 ChemVerbotsV

Anhang VI
Muster einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

Anhang VII
Zuständige Behörden

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