Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Hessen
Vom 25. September 2006, GVBl. S. 491, zuletzt geändert am 13. Dezember 2012, GVBl. S. 626.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21).zurück zum Text
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1).
Verkündet als Art. 1 des Hess. BahnG vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491).
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