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Vorschrift Hamburgisches Seilbahngesetz

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Hamburgisches Seilbahngesetz

Sachgebiet: Gerätesicherheit

Gesetzgeber: Hamburg

Vom 18. Februar 2004, HmbGVBl. S. 101, zuletzt geändert am 4. Dezember 2012, HmbGVBl. S. 510, 519

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1216344

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1:
Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundpflichten

§ 4 Genehmigung

§ 5 Betriebsleiterbestellung

§ 6 Aufnahme des Betriebs

§ 7 Mitteilungspflichten

§ 8 Widerruf der Genehmigung

§ 9 Benutzung öffentlicher Wege

§ 10 Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

Teil 2:
Planfeststellung

§ 11 Planfeststellung, Plangenehmigung

§ 12 Veränderungssperre und Vorkaufsrecht

§ 13 Enteignung

Teil 3:
Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

§ 14 Sicherheitsbauteile

§ 15 Teilsysteme

§ 16 Konformitätsüberwachung

§ 17 Anbringen des CE-Konformitätskennzeichens

§ 18 Benannte Stellen

Teil 4:
Aufsicht über Seilbahnen

§ 19 Überwachung und Anordnungsbefugnisse

Teil 5:
Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung

§ 20 Verordnungsermächtigungen

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Schlussbestimmung

Anhang
Teilsysteme einer Anlage

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