Bei Prüfungen und Zertifizierungen können die Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegen die zugelassene Stelle i. S. d. § 9 GSG unter Umständen erheblich größere Ausmaße haben, als möglicherweise bisher in der Prüfpraxis bekannt ist. Insbesondere bei einer der Prüfung und Zertifizierung vorangehenden konstruktionsbegleitenden Beratung der Hersteller durch die gleiche zugelassene Stelle, die danach die Prüfung und Zertifizierung durchführt, wird diesen empfohlen, sich verstärkt abzusichern.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.