Was der Arbeitgeber für den Nichtraucherschutz zu tun hat, ist – erstens – immer begrenzt durch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (§ 5 Abs. 1 ArbStättV) und – zweitens – noch einmal stärker eingeschränkt in „Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr“ (§ 5 Abs. 2 ArbStättV). Landesrecht kann allerdings zu einer Verschärfung der Pflichten zum Schutz vor Tabakrauch führen. Es geht immer um „Unternehmerische Freiheit und Organisation versus individuellem Arbeitnehmer-Schutzanspruch“.
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