Zu Abs. 1
Mit den in Absatz 1 aufgeführten Grundpflichten des Arbeitgebers wird erneut die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung verdeutlicht. Ohne Gefährdungsbeurteilung und die abgeleiteten Schutzmaßnahmen dürfen Arbeitsmittel nicht verwendet werden. Durch die in den Nrn. 1 bis 3 angeführten Grundpflichten des Arbeitgebers wird deutlich, dass die Gefährdungsbeurteilung vor der Aufnahme der Arbeit, also der Verwendung der Arbeitsmittel, durchzuführen ist. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber von den allgemeinen Grundsätzen, wie sie in § 4 des Arbeitsschutzgesetzes festgehalten sind, ausgehen. Mit der Vorschrift nach Abs. 1 wird die Forderung, dass Schutzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen müssen, in Fortsetzung der Vorschriften des § 4 Abs. 2 und des § 12 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 fortgeschrieben.
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