Der 38 Jahre alte Monteur M baute am 1. August 2001 auf einer Reihenhaus-Baustelle ein im Treppenloch aufgestelltes Gerüst ab, um Raum für die Treppe zu schaffen. Während der Demontage brach das Gerüst – so das OLG Frankfurt – „wie ein Kartenhaus“ zusammen. M stürzte rund 6 m tief in den Keller und zog sich schwere Fußverletzungen zu, so dass er seinen Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausüben kann. Aufgestellt hatte das Gerüst das Unternehmen G.
M ist Arbeitnehmer eines Subunternehmens (S) des für die Treppenanlagen zuständigen Bauunternehmens (T). Im Vertrag der Bauherrin mit T war vereinbart: „Der Auftraggeber bestellt den Auftragnehmer hiermit zum Fachbauleiter/örtlichen Bauleiter im Sinne der jeweils gültigen Landesbauordnung für die von ihm auszuführenden Bauleistungen. Durch den Abschluss des Vertrages nimmt der Auftragnehmer seine Beauftragung als Fachbauleiter/Örtlicher Bauleiter an und tritt insoweit an die Stelle des verantwortlichen Bauleiters des Auftraggebers. Diese Beauftragung als Fachbauleiter schließt auch die volle zivilrechtliche Verantwortung des Auftragnehmers ein“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-19 |
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