Der 38 Jahre alte Monteur M baute am 1. August 2001 auf einer Reihenhaus-Baustelle ein im Treppenloch aufgestelltes Gerüst ab, um Raum für die Treppe zu schaffen. Während der Demontage brach das Gerüst – so das OLG Frankfurt – „wie ein Kartenhaus“ zusammen. M stürzte rund 6 m tief in den Keller und zog sich schwere Fußverletzungen zu, so dass er seinen Beruf als Bauarbeiter nicht mehr ausüben kann. Aufgestellt hatte das Gerüst das Unternehmen G.
M ist Arbeitnehmer eines Subunternehmens (S) des für die Treppenanlagen zuständigen Bauunternehmens (T). Im Vertrag der Bauherrin mit T war vereinbart: „Der Auftraggeber bestellt den Auftragnehmer hiermit zum Fachbauleiter/örtlichen Bauleiter im Sinne der jeweils gültigen Landesbauordnung für die von ihm auszuführenden Bauleistungen. Durch den Abschluss des Vertrages nimmt der Auftragnehmer seine Beauftragung als Fachbauleiter/Örtlicher Bauleiter an und tritt insoweit an die Stelle des verantwortlichen Bauleiters des Auftraggebers. Diese Beauftragung als Fachbauleiter schließt auch die volle zivilrechtliche Verantwortung des Auftragnehmers ein“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-19 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.