Sachgebiet: Bio- und Gentechnik
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 8. Dezember 2008 (GOVBl. Schl.-H. S. 764), zuletzt geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. S. 514, 527)
Aufgrund des § 31 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499), in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.