Die Grundpflichten nach § 7 GefStoffV gewährleisten in Verbindung mit den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV ein grundlegendes Schutzniveau bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. In der betrieblichen Praxis werden diese Maßnahmen in vielen Fällen allerdings nicht ausreichen, um eine Gefährdung der Beschäftigten durch inhalative, dermale oder orale Gefahrstoffexpositionen auszuschließen. In einer derartigen Expositionssituation hat der Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten die zusätzlichen Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 bis 7 GefStoffV anzuwenden. Dabei hat er die für die spezifischen betrieblichen Umstände geeigneten Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen und anzuwenden. In diesem Zusammenhang sind auch die Methoden zur Wirksamkeitskontrolle der durchgeführten Maßnahmen festzulegen.
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