Als unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union wirksame und gültige Rechtsverordnung legt die REACH-Verordnung die Rahmenbedingungen fest, die für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen innerhalb des gemeinsamen Binnenmarktes der Europäischen Union zu beachten sind. Beschränkungen nach der REACH-Verordnung werden durch einen Eintrag in den Anhang XVII der Verordnung wirksam. Die bereits seit vielen Jahren bestehenden Verbote und Beschränkungen von Chemikalien, die sich aus dem Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG, der sog. EG-Verbotsrichtlinie ergaben, wurden zum 1. Juni 2009 in diesen Anhang XVII der REACH- Verordnung überführt.
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