GefStoffV Erläuterungen: § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Als unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union wirksame und gültige Rechtsverordnung legt die REACH-Verordnung die Rahmenbedingungen fest, die für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen innerhalb des gemeinsamen Binnenmarktes der Europäischen Union zu beachten sind.
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