GefStoffV Erläuterungen: § 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a
Von den umfassenden Anforderungen des Abschnitts 4a der Gefahrstoffverordnung, die in den §§ 15a bis 15g GefStoffV festgelegt sind, werden einige spezifische Tätigkeiten und Anwendungen ausgenommen. So finden die Anforderungen des Abschnitts 4a GefStoffV nach § 15h Abs. 1 Nummer 1 GefStoffV keine Anwendung, wenn Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ausschließlich dem Zweck der Forschung und Entwicklung dienen oder für eine institutionelle Eignungsprüfung von Biozid-Produkten, Pflanzenschutzmitteln oder deren Anwendungsverfahren genutzt werden.
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