Die Ausführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfolgt in vielen Wirtschaftsbereichen nicht allein durch das eigene Personal, sondern häufig durch die Beschäftigten fremder Unternehmen, die sich auf die Betreuung bestimmter Aufträge, wie beispielsweise Wartungsarbeiten, spezialisiert haben. Erfolgt eine Beauftragung von Fremdfirmen für die Erledigung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, hat der Arbeitgeber in seiner Funktion als Auftraggeber die Verantwortung, dass für die vorgesehene Tätigkeit ausschließlich qualifizierte Unternehmen beauftragt werden. Weiterhin hat er zu gewährleisten, dass die beauftragten Fremdfirmen über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und die erforderlichen Verhaltensregeln zur Abwehr von Gefährdungen informiert werden.
Lieferung: 04/2019
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