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Vorschrift Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295, 1296)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475)

  • Weitere 21 Fassungen…

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Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Bund

Vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 56)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1).

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mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.402001

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zulassung zur Beförderung

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

§ 5 Ausnahmen

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks

§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr

§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

§ 18 Pflichten des Absenders

§ 19 Pflichten des Beförderers

§ 20 Pflichten des Empfängers

§ 21 Pflichten des Verladers

§ 22 Pflichten des Verpackers

§ 23 Pflichten des Befüllers

§ 23a Pflichten des Entladers

§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU

§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC

§ 26 Sonstige Pflichten

§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr

§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr

§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr

§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt

§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt

§ 35 Verlagerung

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte

§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate

§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Übergangsbestimmungen

Anlage (weggefallen)

Anlage 2
Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen

Anlage 3 (zu § 36b)
Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID

Anhang 1

Anhang 2

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