Das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen ist unmittelbar verbunden mit dem Transport der Chemikalien zum Kunden, unabhängig davon, ob dies ein nachgeschalteter Anwender, der Groß- und Einzelhandel oder der Endverbraucher ist. Verlassen die Stoffe und Gemische das Betriebsgelände des herstellenden Unternehmens oder des Importeurs, so finden die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter Anwendung. Aus dem Gefahrstoff wird ein Gefahrgut. Da sich die intrinsischen Eigenschaften der Stoffe nicht durch den Transportvorgang verändern, hat diese begriffliche Trennung eine andere Ursache. Deutlich wird dies bei näherer Betrachtung der gefahrstoffrechtlichen und der gefahrgutrechtlichen Einstufung des Schwermetalls Quecksilber.
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