Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller beziehungsweise auch gleichzeitig der Inverkehrbringer, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“. In Deutschland sind das in der Regel auf Verordnungsebene die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Besonderen und auf Gesetzesebene die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes im Allgemeinen. Das Produktsicherheitsgesetz steht hier Pate (EU/765/2008). Auch seit Inkrafttreten der aktualisierten BetrSichV zum 01.06.2015 ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln – BetrSichV – wichtiger Parametersetzer bei der Konformitätsprüfung von Druckanlagen, Aufzügen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – also für überwachungsbedürftige Arbeitsmittel - sowie für Arbeitssicherheit insgesamt. Maschinen und Anlagen müssen geeignet und geprüft sein, damit hiermit sicher und gesund gearbeitet werden kann. Ob die Anforderung erfüllt sind, lässt sich mit einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit den für den betroffenen Bereich zutreffenden Verordnungen am besten ermitteln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-02 |
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