Durch die im Jahr 2013 erfolgten Ergänzungen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde klargestellt, dass sich eine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten auch durch „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergeben kann (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) und Arbeit so zu gestalten ist, dass nicht nur eine Gefährdung der physischen, sondern auch eine Gefährdung der „psychischen Gesundheit“ möglichst vermieden wird (§ 4 Abs. 1 ArbSchG).
Doch was ist konkret mit „psychischen Belastungen“ gemeint, und inwieweit können sich daraus Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ergeben? Im vorliegenden Kapitel wird beschrieben, was unter psychischen Belastungen bei der Arbeit zu verstehen ist (☚ Kap. 1.1), welche Bedeutung sie im Kontext des Wandels der Arbeit haben (☚ Kap. 1.2) und in welchem Zusammenhang sie mit der Gesundheit der Beschäftigten stehen (☚ Kap. 1.3). Weiterhin werden grundlegende Pflichten und Anforderungen an die Berücksichtigung psychischer Belastungen im betrieblichen Arbeitsschutz (☚ Kap. 1.4) sowie grundlegende Strukturen und Optionen betrieblicher Sekundär- und Tertiärprävention zum Schutz der psychischen Gesundheit (☚ Kap. 1.5) beschrieben.
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