Das Bundesarbeitsgericht (BAG) – und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nach Zurückverweisung durch das BAG – hatten folgenden Fall zu einem Gabelstapler des Fabrikats „Steinbock“ zu entscheiden:
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer stapelte 1 Meter hohe Papierrollen 6-fach mit einem Gabelstapler des Fabrikats „Steinbock“ aufeinander. Nachdem er eine Rolle in der obersten Lage gestapelt hatte, setzte er mit vollständig auf 5,20 Meter ausgefahrenem Hubgerüst zurück und der Stapler stürzte um. Der Arbeitnehmer blieb unverletzt, der Gabelstapler erleidet wirtschaftlichen Totalschaden. In seinem Ausweis ist die „Dienstanweisung für Fahrer von motorisch angetriebenen Flurförderzeugen“ abgedruckt. Darin heißt es:
– „Während der Fahrt sollte das Lastaufnahmemittel (Gabelzinken oder Anbaugerät) in möglichst niedriger Stellung sein. Der Mast ist zum Fahrer hin zu neigen (§ 33 Abs. 1 UVV)“.
– „Das Ausfahren des Masts zum Absetzen von Lasten (Einstapeln) oder umgekehrt darf nur bei stehendem Fahrzeug erfolgen“.
– Der in Bezug genommenen § 33 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften BGV UVV D27 für Flurförderzeuge lautet: „Hochhubwagen und Gabelstapler sind in möglichst niedriger Stellung des Lastaufnahmemittels zu verfahren“.
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