Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 1. März 2022 (GMBl 2022, S. 199), geändert durch die Bekanntmachung vom 8. Mai 2025 (GMBl 2025, S. 365)
Die Neufassung der ASR A1.5 vom 1.3.2022 ersetzt die ASR A1.5/1,2 vom Februar 2013 (GMBl 2013, S. 348).
Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen:
- Der Titel wurde zur formalen Anpassung an die anderen ASR geändert, d. h. nur mit Bezugnahme auf den jeweiligen Anhang der Arbeitsstättenverordnung und nicht auf die dort zu konkretisierenden Absätze. Aufgrund des geänderten Titels von bisher ASR A1.5/1,2 "Fußböden" zu ASR A1.5 "Fußböden" wurden in den folgenden ASR bestehende Verweise auf diese ASR entsprechend angepasst: ASR A1.7, ASR A3.5, ASR A4.1, ASR A4.3, ASR A4.4 und ASR V3a.2.
- In Abschnitt 4 Absatz 10 wurden die Regelungen für angrenzende Fußbodenoberflächen mit unterschiedlicher Rutschhemmung und ggf. erforderliche Übergangsbereiche angepasst (z. B. bei Türdurchgängen).
- In Abschnitt 4 Absatz 12 erfolgte eine Klarstellung zur Feststellung/Bewertung von "andauernder Steharbeit" und zu hierfür geeigneten Schutzmaßnahmen.
- Im Abschnitt 5 Absatz 3 wurden Beispiele für die Verlegung von Anschluss- und Versorgungsleitungen zur Vermeidung von Stolperstellen ergänzt.
- Abschnitt 9 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" wurde bzgl. der Verwendung von selbsthaftenden temporären Abdeckungen ergänzt.
- Anhang 2 wurde um Bewertungsgruppen der Rutschgefahr für Bäder ergänzt.
- Zusätzlich erfolgten im gesamten Text redaktionelle Anpassungen, z. T. mit Klarstellung des Gewollten.
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.5 "Fußböden" bekannt.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.