In der Praxis taucht oftmals die Fragestellung auf, für welche Personen das Arbeitsschutzgesetz überhaupt gilt. So sind sich Arbeitgeber teilweise unsicher, ob z. B. Praktikanten oder Volontäre unter den Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes fallen. Diese Überlegung erfolgt auch oft vor dem Hintergrund der Kostentragung für bestimmte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (z. B. ob eine Pflichtvorsorge nach der ArbMedVV veranlasst werden muss). Die diesbezügliche Fragestellung wird im Recht unter dem Aspekt des „persönlichen Anwendungsbereiches“ thematisiert. Der persönliche Anwendungsbereich definiert somit, für welche „Beschäftigten“ das Arbeitsschutzgesetz gilt. Diese Fragestellung soll nachfolgend näher erläutert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-12 |
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