Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 17. März 2005 (GMBl 2005, S. 780)
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
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