Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7.8.1996 steht nicht nur seit Langem im Zentrum des nationalen Arbeitsschutzrechts. Es ist darüber hinaus ein vergleichsweises stabiles Gesetz, das – im Unterschied zu anderen Gesetzen einerseits und anderen Rechtsgebieten andererseits – zur Freude der Rechtsanwender nicht ständigen Änderungen unterworfen ist. Der Grund für den fehlenden Reformeifer liegt gewiss nicht zuletzt darin, dass gerade das ArbSchG von Anfang vor allem der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG (sog. Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) diente. Die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie wiederum steht auf europäischer Ebene ebenfalls nicht für eine dynamische Fortentwicklung, auch wenn es immer wieder Raum für spektakuläre Entscheidungen des EuGH wie zuletzt in Bezug auf die Pflicht zur Einrichtung eines Systems zur Aufzeichnung der Arbeitszeit unter Berufung auch auf die Artt. 4, 6 Richtlinie 89/391/EWG bietet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-31 |
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