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Vorschrift Endlagervorausleistungsverordnung

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  • Vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert am 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760)

  • Vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2511)

  • Vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2065)

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Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVlV)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1356)

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Auf Grund des § 21b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), von denen § 21b Abs. 3 durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1556) eingefügt worden ist und § 54 durch das gleiche Gesetz geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Erhebung von Vorausleistungen

§ 2 Vorausleistungspflichtige

§ 3 Art und Umfang des Aufwandes

§ 4 Ermittlung des Aufwandes, Erhebungsverfahren

§ 5 Vorausleistungsbescheid

§ 6 Verteilung des Aufwandes

§ 7 Fälligkeit der Vorausleistungen

§ 8 Erstattung der Vorausleistungen

§ 9 Anrechnung der Vorausleistungen

§ 10 Vorausleistungen für vor Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Aufwand

§ 11 Bemessungszeiträume 1977 bis 2003

§ 12 Inkrafttreten

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